Beitragsordnung des Pirnaer Rudervereins 1872 e.V.
Stand: 06.03.2024 (endgültige Fassung)
Änderung Beitragsordnung zur Mitgliederversammlung am 06.03.2024
§ 1 Grundbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge betragen
a) für ordentliche Mitglieder: Voller Regelbeitrag
b) für jugendliche Mitglieder unter 21 Jahren 50% des Regelbeitrags
c) für ordentliche Mitglieder, die einen Ausbildungs-, Immatrikulationsnachweis oder vergleichbares (z.B. Nachweis Bundesfreiwilligendienst) bis zum 3.2. des Jahres vorlegen, auf Antrag beim Vorstand: 50% des Regelbeitrags
d) für ordentliche Mitglieder über 70 Jahren: 50% des Regelbeitrags
e) für Fördermitglieder: 35% des Regelbeitrags
Der aktuelle Regelbeitrag beträgt 35,00 EUR pro Monat, also 420,00 EUR pro Jahr.
§ 2 Arbeitsstunden
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass diese neben dem Beitrag sich in angemessenem Umfang an der Unterhaltung der Gebäude, Inventar und Vereinsarbeit mit Eigenleistungen beteiligen. Jährlich 10 Arbeitsstunden müssen nur jugendliche Mitglieder ab 15 Jahren (ab Juniorenbereich) und ordentliche Mitglieder, die das 70. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, leisten. Der Verein bietet ausreichend Gelegenheit. Bei Nichtleistung der für ein Kalenderjahr vorgesehenen Arbeitsstunden ist im Folgejahr ein Abgeltungsbetrag zu leisten. Jedes Mitglied ist für den Nachweis an den Vorstand und die Dokumentation seiner geleisteten Arbeitsstunden selbst verantwortlich. Fehlstunden des vergangenen Jahres können – soweit Bedarf besteht – bis 15. Februar des Folgejahres nachgeholt werden.
(Abgeltungsbetrag pro Fehlstunde: der für das Jahr, in dem die Arbeitsstunden nicht abgeleistet worden, geltende Mindestlohn zum Stichtag 1. Januar in EUR, Abschlagsregelung entsprechend §1 Grundbeitrag der Beitragsordnung)
§ 3 Umlagen
(1) Der Verein erhebt nach Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich zu den Beiträgen Umlagen, wenn die Beiträge nicht ausreichen, weil
- fest eingeplante Einnahmen (z.B. Pacht aus der Gaststätte) nicht erzielt werden,
- ungeplante Reparaturen an den Häusern des Vereins anfallen,
- ungeplante Reparaturen an Booten, Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Inventar anfallen,
- Ersatzbeschaffungen von Booten oder Fahrzeugen nach Totalverlusten erfolgen sollen,
- Hochwasseraufwand entstand,
- Neuinvestitionen getätigt werden sollen.
(2) Die Umlagen erfolgen zweckgebunden.
(3) Über die Verteilung der Umlage beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Umlagenhöhe pro Mitglied gilt entsprechend der Regelung zum Mitgliederbeitrag §1. Ausnahme: Fördermitglieder beteiligen sich nur freiwillig an Umlagen.
(5) Die Umlagen, die von den Mitgliedern erhoben werden, dürfen in einem Kalenderjahr nicht mehr als das Doppelte des Jahresregelbeitrages betragen.
§ 4 Familienrabatt
Bei Beiträgen erhalten Familien, d.h. (Schwieger)Eltern, Ehegatten und Kinder bzw. Schwiegerkinder, Enkel und jugendliche Geschwister bis 21 Jahren (Verwandtschaft in gerader Linie nebst jeweiliger Ehepartner bzw. Patchworkfamilien) einen Rabatt. Der Antrag muss eine Lastschrifteinzugsermächtigung enthalten. Der Rabatt beträgt 10%. Eine Doppelrabattierung für Familien ist ausgeschlossen bei bereits bestehender Beitragsermäßigung nach §1 (c), (d) und (e).
§ 5 Weitere Bestimmungen
(1) Der Beitrag setzt sich nach den Lebensverhältnissen (Lebensalter) eines Mitgliedes am 31.12. des Vorjahres fest (Stichtag). Änderungen, die im Laufe eines Jahres eintreten, werden erst im Folgejahr berücksichtigt.
(2) Bei Neueintritten ist der Tag der Abgabe des Aufnahmeantrages Stichtag. Maßgeblich ist also nicht der Beschluss des Vorstandes. Grundsätzlich wird monatlich für das angebrochene Kalenderjahr anteilig der volle Beitrag fällig.
(3) Der Beitrag wird nach stattgefundener Mitgliederversammlung, laut Satzung im zweiten Quartal eines Jahres eingezogen. Mit dem Mitgliedsbeitrag wird der Abgeltungsbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden des Vorjahres mit eingezogen.
(4) Wer keine Einzugsermächtigung erteilt und gleichzeitig nicht aus eigenem Antrieb fristgerecht zahlt, schuldet einen 10%igen Zuschlag auf die Beiträge, Umlagen, Arbeitsstundenvergütung.
(5) Neumitglieder sollen vom Vorstand grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn eine Einzugsermächtigung für Beitrag, Umlagen und Arbeitsstundenvergütung vorliegt.
(6) Daneben können die gesetzlichen Verzugszinsen geltend gemacht werden.
(7) Jede Person, die die Beiträge leistet, kann auf Antrag und gegen ein aufzubringendes Entgelt in Höhe von 10,00 EUR eine Rechnung erhalten. Die Zahlungspflicht besteht auch ohne Rechnungslegung.
(8) Bei Lastschriften, die nicht eingelöst werden können, erstattet das Mitglied die dem Verein entstehenden Kosten, mindestens aber 15,00 EUR.
(9) Der Verein wird rückständige Beiträge gerichtlich durchsetzen, soweit nicht eine Erlass- oder Stundungsregelung mit dem Mitglied getroffen ist. Außerdem wird für die Zukunft ein Ausschlussverfahren eingeleitet.
(10) Für Einzelfallentscheidungen bezüglich der Beitragsordnung wird auf die Vereinssatzung §3, Abs. 8 verwiesen.
§ 6 Gültigkeit
Die Beitragsordnung gilt bis auf Widerruf. Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 06.03.2024 erlassen.