Die Ruderordnung des Pirnaer Rudervereins 1872 e.V.
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Ruderordnung gilt in Verbindung mit der Satzung des Pirnaer Rudervereins (PRV) für alle aktiven Mitglieder und Gäste des PRV.
Als Grundlage gelten die bestehenden Gewässer- und Wasserstraßenordnungen, Schifffahrtsregeln sowie die vom Deutschen Ruderverband (DRV) festgelegten Sicherheitsrichtlinien.
(2) Sie regelt den Ruderbetrieb in den Häusern des PRV, bei den Ausfahrten sowie das Verhalten zu Ruderwettkämpfen, Wanderfahrten und sonstigen Ruderveranstaltungen.
(3) Die Einhaltung dieser Festlegungen soll gewährleisten, dass durch den Ruder- und Trainingsbetrieb die Mitglieder des Vereins Freude am Rudersport finden, dabei keine gesundheitlichen Schäden erleiden und das Bootsmaterial und -zubehör sowie anderes Vereinseigentum vor Schäden bewahrt wird.
(4) Diese Festlegungen sind für alle Mitglieder und Gäste des PRV bindend.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes, die Übungsleiter und Trainer, die Trainingsgruppen- und sonstigen Veranwortlichen des Vereines achten auf die Einhaltung dieser Ruderordnung.
(6) Bei Nichteinhaltung sind die betreffenden Personen zu ermahnen. Bei wiederholter oder böswilliger Missachtung der Ruderordnung kann der Vorstand die betreffenden Mitglieder zeitweise von der aktiven Teilnahme am Ruderbetrieb ausschließen.
§ 2 Grundsätzliches zum Ruderbetrieb
(1) Alle Ausfahrten sind im Fahrtenbuch einzutragen.
(2) Der Verantwortliche der zuletzt trainierenden Mannschaft/Trainingsgruppe hat sich zu überzeugen, dass alle Ruderer der am Tag eingetragenen Ausfahrten zurück sind und sich ausgetragen haben.
(3) Fahrten bei sehr schlechten Wasserbedingungen (u. a. Sturm, Gewitter, hoher Wellengang, starker Niederschlag, Treibgut u. a.) sind nicht gestattet.
(4) Die Sicherheitsbedingungen des DRV sowie des Landesruderverbandes sind für alle Sportler bindend, ebenfalls alle durch den Vorstand des PRV zusätzlich erlassenen und veröffentlichten Forderungen und Regeln.
(5) Besondere Bedingungen bzw. Fahrverbot gelten bei Hoch- und Niedrigwasser. Vorrang haben die Weisungen des stellv. Vorsitzenden Sport, der Vorstandsmitglieder bzw. des Bootswartes.
Unabhängig davon sind:
- bei Niedrigwasser gesonderte Fahrhinweise zu beachten,
- bei Hochwasser ab einem Pegel von 4 Metern nur noch Ausfahrten in gesteuerten Großbooten gestattet. Ab einem Pegel von 5 Meter besteht generelles Fahrverbot.
(6) Anfänger und Schüler dürfen erst nach Erfüllung folgender Voraussetzungen selbstständig und ohne Aufsicht den Ruderbetrieb betreiben:
- Mindestalter 16 Jahre
- Absolvierte und nachgewiesene Ruderleistung von 300 km
- Erfolgreiches Absolvieren der Steuermannsprüfung (theoretische Kenntnisse zur Wassersicherheit)
Die Freigabe erfolgt durch den Trainer, Übungsleiter oder Trainingsgruppenverantwortlichen (TGV).
(7) Sicherheitswesten (Schwimmwesten) sind mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei allen Ausfahrten zu tragen. Erziehungsberechtigte können diese Regelung schriftlich außer Kraft setzen. Für alle Sportler besteht darüber hinaus zur eigenen Sicherheit die Möglichkeit, jederzeit Sicherheitswesten zu tragen.
(8) Unfälle, Havarien sowie größere Bootsschäden sind grundsätzlich und umgehend dem Vorstand zu melden. Zusätzlich ist der Vorfall im Fahrtenbuch zu vermerken. Kleinere Mängel sind zu beseitigen oder anzuzeigen.
(9) Die letzte vom Wasser zurückkehrende Mannschaft ist verpflichtet, alle noch offenen Hallentore zu verschließen und die Beleuchtung in den Bootshallen auszuschalten. Sämtliches noch im Außenbereich verbliebenes Bootsmaterial und Zubehör ist vorher in die Bootshallen zu bringen.
(10) Alle aktiven Mitglieder müssen zusätzlich zur Pflege des sonstigen Rudermaterials, des Inventars, der Häuser und des Grundstückes im Rahmen der Arbeitseinsätze beitragen. Der Grundsatz ist in der Satzung, die zeitlichen Regelungen in der Beitragsordnung festgelegt.
(11) Die Bootshallen dienen ausschließlich der Lagerung von Booten und Zubehör. Sie sind weder Spielplatz noch Aufenthaltsraum. Jedes Mitglied hat für die entsprechende Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.
§ 3 Nutzung der Boote
(1) Für die Nutzung der Boote gelten die zu Beginn der Rudersaison festgelegten Einteilungen. Diese werden veröffentlicht (Sportaushang/Bootshallen).
(2) Die Verfügungsgewalt über die Boote obliegt dem Vorstandsbereich Sport. Die Nutzungsbestimmung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Trainer, Übungsleiter und TGVs sowie des Bootsverantwortlichen.
(3) Sämtliche Boote dürfen nur mit zugeordneten Skulls, Riemen und Zubehör gefahren werden.
(4) Sonderregelungen bestehen für besonders gekennzeichnete Boote. Das betrifft in der Regel Wettkampfboote und Boote mit besonderer Nutzung. Die Nutzung wird vom stellv. Vorsitzenden Sport festgesetzt.
(5) Nach jeder Ausfahrt sind die Boote und das Zubehör gründlich zu reinigen. Alles ist an den vorgesehenen Plätzen zu lagern. Wichtig ist die Reinigung der Rollbahnen, das Öffnen der Luftkastendeckel und die Schließung der Dollenbügel.
(6) Auswärts genutzte Boote (Regatten, Wanderfahrten, Ausleihe u. a.) sind nach ihrer Rückkehr umgehend zu reinigen und in ihren festgelegten Nutzungszustand zu bringen. Festgestellte Mängel sind zu beseitigen oder anzuzeigen.
§ 4 Beginn und Ende einer Ausfahrt
(1) Vor jeder Ausfahrt hat der Steuer- bzw. Bootsverantwortliche im elektronischen Fahrtenbuch den Namen des Bootes und der Mannschaft einzutragen. Das voraussichtliche Fahrtziel sollte ebenfalls eingetragen werden.
(2) Nach Rückkehr sind das Fahrtziel zu bestätigen bzw. einzutragen sowie besondere Vorkommnisse zu vermerken.
(3) Abfahrts- und Ankunftszeit werden elektronisch gesetzt, ebenfalls Boots- und Mannschaftskilometer. Bei Ausfall ist das beiliegende Buch zu nutzen oder anderweitig die Ausfahrt zu vermerken.
§ 5 Fahrordnung
(1) Generell gilt der Grundsatz der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme sowie die Regeln der Wasserstraßenordnung. Der Berufs-, Motorboots- und Segelschifffahrt ist Vorrang zu gewähren.
(2) Folgendes ist stets zu beachten:
- Stromabfahrenden Booten ist die Vorfahrt zu gewähren.
- Vor Änderung der Fahrtrichtung (z. B. Querungen, Wenden) ist die Gefahrenfreiheit abzusichern.
- In der Nähe von Schiffs- und Fähranlegestellen, Brücken, Bojen und sonstigen Gefahrenpunkten, sind die Strömungsverhältnisse zu beachten und ausreichend Abstand zu halten.
(3) Stromauf ist in Ufernähe, mit – entsprechend dem Wasserstand – ausreichenden Abstand, zu fahren.
(4) Stromab ist strommittig, möglichst außerhalb der Fahrrinne zu fahren.
(5) In den Außenkurven und der Fahrrinne ist auf Bojen und die Schifffahrt zu achten. Ausweichmanöver sind rechtzeitig und eindeutig für andere einzuleiten.
(6) Die Besonderheiten der Pirnaer Fahrordnung werden separat festgelegt und in der Bootshalle veröffentlicht. Verantwortlich zeichnet der stellv. Vorsitzende Sport in Absprache mit den Trainern, Übungsleitern und TGV’s. Ausgehangene Anweisungen zur Fahrordnung sind grundsätzlich bis auf Widerruf bindend.
§ 6 Wanderfahrten und Rudern auf fremden Gewässer
(1) Die Fahrtenleiter oder Regattaverantwortlichen tragen die Hauptverantwortung. Ihren – sowie den von ihnen beauftragten Verantwortlichen – Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
(2) Für Regatten und Wanderfahrten sind nur die vorgesehenen Boote zu verwenden. Diese sind rechtzeitig vorzumerken, abzustimmen bzw. beim Wanderruderwart/Bootswart zu beantragen.
(3) Bei Fahrten auf fremden Gewässern hat sich speziell der Bootsobmann vor der Fahrt mit den bestehenden Wasserrevieren, Fahrordnungen sowie möglichen Besonderheiten und zu beachtenden Gefahrenquellen vertraut zu machen. Die Mannschaft sollte mindestens über die wichtigsten Dinge informiert sein.
(4) Folgende Sachverhalte sind besonders zu beachten:
- Ein erfahrener Bootsobmann gehört in jedes Boot.
- Nur an geeigneten und erlaubten Stellen (auf Flüssen gegen den Strom) anlegen.
- Boote sind mit den Bindeleinen so festzumachen, dass kein Abtreiben möglich ist und Bootsschäden durch möglichen Wellenschlag vermieden werden.
- Mindestens ein Paddel- oder ein Langhaken sowie eine Sicherungsleine gehören in jedes Boot.
§ 7 Ruderbekleidung
(1) Die Ruderkleidung ist für das Training frei wählbar, jedoch den jeweiligen Witterungsbedingungen anzupassen. Das Rudern mit freiem Oberkörper ist nicht gestattet.
(2) Zu den Wettkämpfen ist die vom Vorstand vorgesehene Vereinskleidung zu tragen. Ausnahmen bilden Starts für Renngemeinschaften oder Auswahlmannschaften, bei denen eine andere einheitliche Ruderkleidung geboten ist. In Rennen müssen Mannschaften immer auf ein einheitliches und regelkonformes Erscheinungsbild achten. Ausnahmen gelten nur bei besonderen Wetterverhältnissen.
(3) Die Ruderbekleidung wird durch den Vorstand bestimmt und weitestgehend über die Geschäftsstelle verkauft.
§ 8 Schäden an Boot und Zubehör
(1) Wie bereits unter §2 beschrieben, sind Schäden zu vermerken und zu melden. Es sind sofort Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahrenquellen beseitigt oder bekannt gemacht werden.
(2) Schäden an Booten und Zubehör sind unverzüglich nach dessen Auftreten bzw. Bemerken im gesondert ausliegenden Schadensblatt zu vermerken. Im elektronischen Fahrtenbuch ist der entsprechende Vermerk zu setzen und im Reparaturbuch einzutragen.
(3) Geringe Bootsschäden sind selbstständig oder unter Anleitung des Bootswartes zu beseitigen.
(4) Größere Bootsschäden/Unfälle mit Booten sind schnellstmöglich dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu melden. Über die Reparatur/Instandsetzung entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Bootswart bzw. weiteren Sachverständigen. Die Schadenverursacher oder -beteiligten sind verpflichtet, alles Notwendige einzuleiten, um die Regulierung des Schadens umfassend und schnell zu veranlassen.
(5) Ist der Schaden durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht worden, kann die Mannschaft/der Sportler durch Vorstandsbeschluss für die Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in voller Höhe oder zu einem Bruchteil herangezogen werden.
§ 9 Nutzung von Motorbooten und Bootshänger
(1) Die Nutzung von Motorbooten des PRV ist ausschließlich für den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereines vorgesehen. Ausnahmeregelungen kann der stellv. Vorsitzende Sport oder der Vorstand gewähren.
Die Nutzung ist nur den Mitgliedern erlaubt,
- die über den „Sportbootführerschein Binnen“ verfügen und
- denen die Motorbootnutzung durch den Vorstand ausdrücklich gestattet worden ist.
Das Motorboot ist vor Antritt auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Die Wasserstraßenordnung/Binnenschiff-fahrtsordnung ist bindend.
(2) Die Bootshänger stehen den Mitgliedern für Bootstransporte im Rahmen der nachfolgenden Regeln zur Verfügung:
- Der Bootshänger darf nur von Personen gezogen werden, die vom Vorstand ausdrücklich dazu ermächtigt worden.
- Die Nutzung des Bootshängers bedarf der Zustimmung des stellv. Vorsitzenden Sport oder des Vorstandes. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
- Liegen für einen Termin mehrere Anträge vor, so haben sich die Mitglieder abzusprechen. Regatten, die der Verein mit einem Großteil seiner Mitglieder besucht, Vereinsfahrten sowie wichtige Wettkämpfe von PRV-Mitgliedern, genießen den Vorrang. Wird keine Lösung erzielt, befindet die Übungsleiter-/TGV-Beratung. Die endgültige Entscheidung trifft der stellv. Vorsitzende Sport.
(3) Vor jeder Fahrt des Bootshängers ist dieser auf Schäden und Mängel sowie auf Betriebssicherheit gemäß StVO zu prüfen. Bei bestehenden Mängeln darf die Fahrt erst nach Beseitigung dieser erfolgen. Der Vorstand ist in jedem Fall zu informieren.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Ruderordnung tritt mit Beschluss 12-2009 des Vorstandes des PRV (Vorstandssitzung 10.03.2009) ab sofort in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Pirna, den 10.03.2009